Was sind Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel?

 

Hilfsmittel sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um Menschen mit einer Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen im Alltag zu unterstützen.

Dies können bewegliche Hilfsmittel sein, wie z. B. Anziehhilfen, Bade- und Duschhilfen, Brillen, Gehstöcke, Hörgeräte, Rollatoren oder Rollstühle.

Nach § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) sollen Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Die Hilfsmittel sollen dazu dienen, Menschen in ihrer selbständigen Lebensführung Zu unterstützen. Hilfsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich bewilligt werden können, sind in einem Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dort nicht aufgeführte Hilfsmittel im Rahmen einer gut begründeten Einzelfallentscheidung zu erhalten.

Was unterscheidet Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen und dienen hauptsächlich dazu, Beschwerden des zu pflegenden Menschen zu lindern, ihm ein selbständigeres Leben zu ermöglichen und die Pflege für die Pflegeperson zu erleichtern.

Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • technische Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebett, mobiler Patientenlifter, Pflegerollstuhl
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z. B. Inkontinenzartikel, Bettschutzeinlagen, Hygieneartikel, Einmalhandschuhe

 

Wer hat Anspruch auf Hilfsmittelversorgung?

Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gehört zur Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Das Ziel ist es, Pflegebedürftigkeit und / oder eine dauerhafte Behinderung zu vermeiden oder eine bereits vorliegende Behinderung auszugleichen.

Privat Krankenversicherte haben mit ihrer Krankenversicherung den Leistungsumfang für Hilfsmittel in einem privaten Vertrag vereinbart und bekommen die Kosten für notwendige Hilfsmittel nur in dem versicherten Rahmen erstattet.

Pflegebedürftige Menschen können Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen. Dies gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen.

Voraussetzung für eine Pflegehilfsmittelversorgung ist:

  • dass Versicherte mindestens den Pflegegrad 1 haben,
  • zu Hause, in einer betreuten Wohnanlage oder einer Wohngemeinschaft leben,
  • von Familienmitgliedern, Bekannten, Freunden oder einem Pflegedienst gepflegt werden.

 

Wie beantragt man Hilfsmittel?

Ein Hilfsmittel wird in der Regel dann bewilligt, wenn es medizinisch notwendig und im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen mit einer Hilfsmittelnummer aufgeführt ist. Es sollte daher versucht werden, zusammen mit dem Arzt und / oder dem Sanitätsfachhandel ein Hilfsmittel auszusuchen, das die Sachbearbeitung bei der Kasse in diesem Katalog finden kann. Inzwischen haben viele Hersteller in ihren Prospekten die entsprechende Hilfsmittelnummer bei den jeweiligen Produkten aufgeführt.

Für das beantragte Hilfsmittel muss vom behandelnden Arzt ein Rezept ausgestellt werden. Es ist wichtig, dass auf dem Rezept das benötigte Hilfsmittel genau bezeichnet wird und speziell erforderliche Funktionen zusätzlich beschrieben werden. Außerdem kann es hilfreich sein, als Zusatz die Hilfsmittelnummer für ein Beispielprodukt mit aufzuführen.

Weiterhin ist zu empfehlen, dass ärztlicherseits in einigen Sätzen die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet und ggf. die vorliegenden Funktionseinschränkungen beschrieben werden.

Die Krankenkassen sind übrigens gesetzlich verpflichtet, den Versicherten möglichst gebrauchte technische Hilfsmittel, die zum Wiedereinsatz instandgesetzt wurden, leihweise durch den jeweiligen Vertragspartner zu überlassen.

Folgender Weg sollte beschritten werden:

 

  1. Man vereinbart einen Termin zur Hilfsmittelberatung in einem Beratungszentrum, Sanitätshaus oder Rehafachgeschäft, um ein passendes Hilfsmittel zu finden.
  2. Der behandelnde Arzt stellt für das benötigte Hilfsmittel eine ärztliche Verordnung (Rezept) aus, möglichst mit der Diagnose, Hilfsmittelnummer und Begründung zur medizinischen Notwendigkeit.
  3. Gesetzlich Krankenversicherte geben das Rezept bei ihrer Krankenkasse oder einem Sanitätshaus ab, mit dem die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Die Krankenkasse bewilligt das Hilfsmittel und teilt dies dem Sanitätshaus oder dem Leistungserbringer der Krankenkasse mit.
  5. Das Sanitätshaus liefert das Hilfsmittel gebrauchsfertig an den Versicherten und lässt es den Versicherten ausprobieren bzw. weist in die Nutzung ein.

Privat Krankenversicherte müssen das von der Versicherung bewilligte Hilfsmittel im Sanitätshaus / Rehafachgeschäft kaufen und die Rechnung später zur Erstattung bei der Versicherung einreichen.

Wenn man nicht Mitglied einer Krankenkasse / Pflegekasse ist, kann man beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel stellen.

 

Tipp „Einzelfallentscheidung“

Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt, das nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist. In diesem Fall muss eine ausführliche Begründung der ärztlichen Verordnung erfolgen. Dabei muss deutlich gemacht werden, dass nur und gerade dieses Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls das einzig Geeignete ist. Es muss herausgestellt werden, dass der Patient mit diesem Hilfsmittel seine Selbständigkeit erhöhen und seine Abhängigkeit von Fremdhilfe reduzieren kann.

 

Wie beantragt man Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel können von gesetzlich und privat Versicherten bei der Pflegeversicherung ohne Rezept beantragt werden. Eine Stellungnahme des Arztes ist dennoch ratsam. Wer eine ärztliche Verordnung beilegt, kann damit die Bewilligung oftmals beschleunigen.

Was sollte im Rezept stehen?

Bevor Sie sich für ein Hilfsmittel entscheiden ist es wichtig, dass man sich vorher beraten lässt, welches Hilfsmittel individuell notwendig ist und dies ggf. ausprobiert. Auf der Verordnung sollte das benötigte Hilfsmittel dann konkret bezeichnet und speziell erforderliche Funktionen zusätzlich beschrieben werden. Zudem kann es hilfreich sein, als Zusatz die Hilfsmittelnummer für ein entsprechendes Beispielprodukt mit aufzuführen.

Weiterhin ist zu empfehlen, dass Ihr behandelnder Arzt in einigen Sätzen die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet und ggf. die vorliegenden Funktionseinschränkungen beschreibt.