Leistungsträger
Ganz allgemein kann man sagen, das sich bei jeder Erkrankung Leistungsansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern ergeben. Ihr Umfang ist abhängig vom Ausmaß der Erkrankung und muss daher immer individuell betrachtet werden.
Neben der Krankenkasse kommen die Pflegekasse, die Rentenversicherung, das Versorgungsamt, das Integrationsamt, die Arbeitsagentur, das Jobcenter, das Sozialamt und ggf. die Unfallversicherung als mögliche Leistungsträger infrage.
Krankenkasse
Für einen Großteil der benötigten Leistungen ist die Krankenkasse zuständig. Jede*r Versicherte*r einer gesetzlichen Krankenversicherung hat Anspruch auf Präventivleistungen und im Krankheitsfall auf zahlreiche Leistungen, die der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, wie:
ambulante Behandlung beim Arzt, Zahnarzt oder Therapeuten,
Versorgung mit Medikamenten, Heilmitteln oder Hilfsmitteln,
Häusliche Krankenpflege,
Krankenhausbehandlung,
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
Krankengeld,
Stufenweise Wiedereingliederung.
Pflegekasse
Patienten mit festgestellter Pflegebedürftigkeit erhalten die Leistungen die Kombinations- und vollstationäre Pflegeleistungen. Daneben können viele weitere Leistungen zur Erleichterung der Pflege für den pflegebedürftigen Menschen und für die Pflegepersonen bezogen werden.
Rentenversicherung
Die Aufgaben der Rentenversicherung gliedern sich in zwei große Bereiche: Neben dem Bereich der Rentenleistungen (Altersrente, Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente und Erwerbsminderungsrente) gehört auch die Rehabilitation zu ihrem Leistungsspektrum.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Wiederherstellung und zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit u. a. folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, z. B. medizinische Rehabilitation,
Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Eingliederungshilfen,
Zahlung von Übergangsgeld.
Versicherte, die krankheitsbedingt dem Arbeitsmarkt eingeschränkt oder gar nicht mehr zur Verfügung stehen, können eine abgestufte oder volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Zuständigkeiten des Versorgungsamtes (umgangssprachlich LaGeSo)
Das Versorgungsamt des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ist u. a. zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderung. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die Begutachtung erfolgt in der Regel nach Aktenlage oder durch die Begutachtung eines durch die Behörde beauftragten Mediziners. Im Bedarfsfall fordert die Behörde medizinische Unterlagen bei den von ihnen genannten behandelnden Ärzten und Rehaeinrichtungen sowie Krankenhäusern an.
Zuständigkeiten des Integrationsamtes
Das Integrationsamt ist Ansprechpartner für Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Hilfe am Arbeitsplatz benötigen, und für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Neben der Wahrung des gesonderten Kündigungsschutzes informiert und berät das Amt und unterstützt Schwerbehinderte im Bedarfsfall auch finanziell, beispielsweise durch Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen.
Zuständigkeiten der Arbeitsagentur
Nicht selten verlieren Menschen aufgrund einer Erkrankung ihren Arbeitsplatz. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes haben Berechtigte in diesem Falle Anspruch auf Arbeitslosengeld. Danach ist es eine Hauptaufgabe der Arbeitsagentur, den Betroffenen wieder Arbeit zu vermitteln.
Zuständigkeiten des Jobcenters
Menschen, die erwerbsfähig und bedürftig sind, d. h., die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Die Leistung muss bei dem Wohnort zuständigen Jobcenter beantragt werden.
Zuständigkeiten des Sozialamtes
Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Behinderung nicht erwerbsfähig und zudem bedürftig sind, können zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Antrag Leistungen des Sozialamtes erhalten.
Zuständigkeiten der Unfallversicherung
Bei Personen, die eine Schädigung aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit erlitten haben, erbringt die Unfallversicherung die notwendigen Leistungen.