Krankentransport
Definition eines Krankentransports
Darunter versteht man die Beförderung von Personen, welche nicht Notfall mäßig transportiert werden. Dazu zählen z.B. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, welche in einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert werden und einer medizinsch-fachlichen Betreuung zum Beispiel durch einen Rettungssanitäter oder der Nutzung einer besonderen medizinischen Einrichtung wie Tragestuhl, Krankentrage oder ähnliches eines KTW bedarf.
Wer bezahlt den Krankentransport?
Der Gesetzgeber hat in § 60 Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt, dass die Fahrkosten für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist und vom behandelnden Arzt verordnet wurde. Die Art des Transportmittels richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit des jeweiligen Einzelfalls und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit dem öffentlichen
Personennahverkehr, einem Taxi, dem eigenen PKW, einem Mietwagen (gemäß des Personenbeförderungsgesetzes) oder einem Kranken- bzw. Rettungswagen erfolgen.
Ambulante Fahrten
Für ambulante Fahrten müssen Sie vor Fahrantritt eine Verordnung einer Krankenbeförderung im Original oder Ausdruck sowie eine Kostenübernahme der Krankenkasse vorlegen.
Bei der Kostenübernahme ist eine Kopie, Email oder ein Fax ausreichend. Sie können die Kostenübernahme auch direkt von Ihrer Krankenkasse an uns faxen lassen [ 0 30 / 339 7777 2] oder an:
Genehmigung ja oder nein?
Für eine erste Einschätzung helfen Ihnen diese beiden Punkte:
- Fahrten zu einer stationären Behandlung müssen Sie sich von Ihrer Krankenkasse nicht genehmigen lassen.
- Fahrten zu einer ambulanten Behandlung müssen Sie sich in der Regel von Ihrer Krankenkasse genehmigen
lassen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung
Für die nachstehend genannten Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen die Fahrtkosten, ohne dass die Verordnung zur Genehmigung vorgelegt werden muss:
- Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b Sozialgesetzbuch V (SGB V), wenn es sich um einen
stationsersetzenden Eingriff handelt. - Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a SGB V, beispielsweise
vor oder nach einer Operation.
Fahrten zur ambulanten Behandlung mit Genehmigung
Für folgende Fahrten zur ambulanten Behandlung können Vertragsärzte der GKV verordnen, doch muss die Verordnung genehmigt werden:
- Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, wenn es sich um einen nicht stationsersetzenden Eingriff handelt.
- Fahrten in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel Dialyse oder bestimmte Therapie von Krebserkrankungen. Die Ausnahmefälle sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt.
Diese finden Sie unter:
https://www.g-ba.de/richtlinien/25/
- Fahrten für Personen, welche einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen
- Fahrten, die zwingend medizinisch notwendig sind, aber nicht die genannten Kriterien erfüllen. Krankenkassen können diese im Einzelfall genehmigen.
Stationsersetzender Eingriff
Für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation nach § 115b SGB V übernehmen die Krankenkassen die Kosten, ohne dass Sie vorab eine Genehmigung einholen müssen.
Doch was versteht man unter dem Begriff stationsersetzend?
Unter stationsersetzend versteht man einen ambulanten Eingriff, durch den ein aus medizinischer Sicht gebotener stationärer Aufenthalt vermieden werden kann. Eine eindeutige Definition fehlt jedoch. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht fallen unter „stationsersetzend“ auch Fälle, bei denen sich Patienten selbst gegen eine Krankenhausbehandlung entscheiden und sich stattdessen ambulant behandeln lassen.
Die entsprechende Entscheidung trägt das Aktenzeichen: B 1 KR 8/13 R.
Festzuhalten ist: Über die Definition „stationsersetzende Operation“ muss im Einzelfall entschieden werden. Sollte unklar sein, ob es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt, empfiehlt es sich, eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter! Sprechen Sie uns an!