Wen für was
Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Das zweite große Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung enthält Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: dies sind u. a. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes wie z. B. technische Hilfen für behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Des weiteren Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung, Überbrückungsgeld bei Gründung einer selbständigen Existenz sowie Leistungen für Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch ergänzende Leistungen im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme wie Reisekosten, Kinderbetreuungskosten oder Übergangsgeld. Mit dem Übergangsgeld soll während einer Rehabilitationsmaßnahme, zum Beispiel bei einer Umschulung, der Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie gesichert werden.
Voraussetzungen
Für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe müssen Sie bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Persönliche Voraussetzungen sind z. B. dass
- Ihre Erwerbsfähigkeit muss wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder eingeschränkt sein. und
- durch Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder bei bleibender teilweiser Erwerbsminderung der Arbeitsplatz gesichert werden kann.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie als Versicherte/r
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. oder
- sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 6 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben oder
- sie vermindert erwerbsfähig sind.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch erbracht, wenn
- ohne diese eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste
oder
- unmittelbar zuvor Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurden.
Antrag
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare und Auskünfte gibt es bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung. Der Antrag wird mit einem ärztlichen Gutachten und/oder einem Befundbericht eingereicht. Bei Bedarf kann der Rentenversicherungsträger eine Begutachtung durch einen Facharzt veranlassen. Besondere Wünsche hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung, des Ortes oder des Antrittszeitpunktes kann man im Antragsformular vermerken. Die Deutsche Rentenversicherung versucht, diese Wünsche weitgehend zu berücksichtigen.
Rente wegen Erwerbsminderung
Was geschieht, wenn die Erwerbsfähigkeit am Ende einer Rehabilitation dauerhaft eingeschränkt ist?
In diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bewilligen. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden am Tag erwerbstätig sein können. Wenn sich die Arbeitszeit gesundheitsbedingt auf weniger als 3 Stunden täglich reduziert, gelten Sie als voll erwerbsgemindert.
Agentur für Arbeit (BA)
Diese hat die Aufgabe, die berufliche Eingliederung behinderter Menschen zu fördern. Dafür erbringt sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa zur Aus- und Weiterbildung.
In jeder Agentur für Arbeit gibt es ein Reha-Team mit speziell qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ihre Aufgabe ist es, behinderte Menschen individuell und umfassend über die Möglichkeiten ihrer beruflichen Eingliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Dafür können sie auch die Fachdienste der Agentur für Arbeit hinzuziehen. Der ärztliche und der psychologische Dienst helfen bei der Klärung der gesundheitlichen Voraussetzungen sowie der Interessen und Fähigkeiten des Klienten. Der Technische Beratungsdienst unterstützt bei Fragen zu technischen Hilfen und bei der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen.
Des Weiteren fördert die Agentur für Arbeit berufliche Bildungsmaßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildung zur Vermittlung spezieller Fähigkeiten.
Für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf gibt es die Möglichkeit, durch eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung auch ohne formalen Abschluss im allgemeinen Arbeitsmarkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Bei Bedarf werden in einer Werkstatt für behinderte Menschen Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gefördert.
Können behinderte Menschen an den üblichen Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie nichtbehinderte Menschen. Wenn jedoch aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung spezifische Maßnahmen oder Einrichtungen erforderlich sind, kann die Agentur für Arbeit sogenannte besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, beispielsweise für eine Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk.
Finanzielle Förderung
Ø Kostenerstattung für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme
Ø wie Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für Lernmittel, Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten,
Ø Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa in Form von Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld, sowie Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei einer Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation
(z. B. Berufsbildungs- und Berufsförderungswerk),
Ø weitere Leistungen zur Förderung der Beschäftigung wie Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten oder Kraftfahrzeughilfe,
Ø Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
Ø Leistungen an Arbeitgeber, die einen behinderten oder schwerbehinderten Menschen beschäftigen: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbonus, Zuschüsse für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, Übernahme der Kosten für eine Probebeschäftigung, Eingliederungszuschüsse (Lohnkosten).
Voraussetzungen
Um allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe oder eine finanzielle Förderung am Arbeitsleben zu erhalten, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind behindert oder schwerbehindert oder konkret von einer Behinderung bedroht und
- aufgrund der Behinderung kann die bisherige berufliche Tätigkeit von Ihnen nicht mehr ausgeübt werden oder der Einstieg in den Beruf ist für Sie ohne Unterstützung nicht möglich.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Agentur für Arbeit. Bei Bedarf können ärztliche Gutachten veranlasst sowie die internen Fachdienste der Agentur für Arbeit eingeschaltet werden. Die Ergebnisse aller Beratungen, Gutachten und sonstigen Feststellungen bilden die Grundlage für einen individuellen Eingliederungsplan.
Antrag
Wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen möchten, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Achten Sie darauf, die erforderlichen Unterlagen vollständig und termingerecht einzureichen, damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann. Der Antrag muss immer gestellt werden, bevor eine Leistung zur Teilhabe in Anspruch genommen wird.
Gesetzliche Unfallversicherung
Zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die nach Branchen gegliederten gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen. Letztere sind als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen und Feuerwehren, Lebensrettern und ehrenamtlich Tätige.
Leistungen
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation zuständig. Sie steuern und koordinieren die medizinische Behandlung sowie die Wiedereingliederung in den Beruf und in das soziale Umfeld mit allen geeigneten Mitteln. Für die Sicherung des Lebensunterhalts in der Phase der Rehabilitation zahlen sie Verletzten- oder Übergangsgeld.
In den Leistungsbereich der medizinischen Rehabilitation fallen Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege sowie Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die Berufsgenossenschaften unterhalten eigene Kliniken, die die Patienten von der Akutversorgung mit begleitender Frührehabilitation bis zur medizinischen Nachsorge betreuen. Gleichzeitig werden die Weichen für die berufliche und soziale Wiedereingliederung gestellt. Während der Heilbehandlung haben Sie Anspruch auf Verletztengeld (80% des Regelentgelts), das Ihnen nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 78 Wochen gewährt wird.
Teilhabe am Arbeitsleben
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann man manchmal nicht ohne weiteres eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Unfallversicherungsträger haben die Aufgabe, Sie frühzeitig und dauerhaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung Ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit wieder einzugliedern. Koordiniert werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Berufshelfer/-innen oder Reha-Manager/-innen.
Die Unfallversicherungsträger erbringen außerdem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen. Dazu zählen insbesondere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Wohnungshilfe sowie Kraftfahrzeughilfe.
Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Voraussetzung ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Verfahren
Sie sind als Mitarbeiter/-in nach einem Arbeitsunfall länger als 3 Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall beim Unfallversicherungsträger anzeigen. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter/-in an einer Berufskrankheit leidet. Die Anzeige muss jeweils innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden.
Der Unfallversicherungsträger wird dann von sich aus tätig. Ein Antrag von Ihnen auf Rehabilitationsleistungen ist daher grundsätzlich nicht notwendig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht von vornherein klar sind, werden diese vom Unfallversicherungsträger geprüft. Er kann z. B. Zeugen zum Unfallhergang vernehmen oder ein ärztliches Gutachten einholen.