Grad der Behinderung
Das Sozialgesetzbuch neun (SGB IX) definiert eine Behinderung wie folgt: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Das bedeutet: nicht nur „sichtbare“ Behinderungen sind relevant. Auch mit einer nicht- sichtbaren Behinderung, etwa einer chronischen Erkrankung, einer seelischen oder psychischen Erkrankung kann man den Grad einer Behinderung durch die entsprechende Behörde feststellen lassen.
Was ist der Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist somit das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt. Fälschlicherweise beziehungsweise umgangssprachlich wird der Grad der Behinderung häufig in Prozent angegeben, also zum Beispiel „Ich habe einen GdB von 50 %“. Dies ist aber nicht richtig, es wird schlicht gesagt „Ich habe einen GdB von 50“.
Bleibt der GdB, der einmal festgestellt wurde, ein Leben lang gleich?
Nicht zwingend: Wenn es gesundheitliche Änderungen gibt, kann der Grad der Behinderung sich ändern. Damit sind sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Gesundheitszustand gemeint. Der Grad der Behinderung kann dann überprüft und neu festgestellt werden. Dazu sind ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.
Wichtig dabei zu wissen: Der Grad kann auch herabgesetzt werden. Es ist möglich, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 eingestuft wird. Daher sollte eine Neufeststellung sehr gut überlegt sein.
Warum sollte man überhaupt den Grad der Behinderung feststellen lassen?
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Diese sind abhängig von der Art der Behinderung, aber auch vom Grad der Behinderung. Für schwerbehinderte Menschen – von denen spricht man ab einem GdB von 50 – gelten z. B. besondere Regelungen beim Kündigungsschutz.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Grad von mindestens 30 haben, können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein und dann auch Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche haben. Auch die steuerlichen Freibeträge für Menschen mit Behinderung sind von der Höhe des GdB abhängig.
Der Antrag auf Schwerbehinderung wird beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt Berlin – gestellt. Ob die Kriterien einer Schwerbehinderung erfüllt sind, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Fällt die Entscheidung nach eingehender Prüfung positiv aus, erteilt das Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Darin sind die einzelnen Behinderungen, der festgestellte GdB und ggf. Merkzeichen aufgeführt. Der Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der GdB weniger als 50 beträgt.