Seit dem 1. Januar 2017 sind im Rahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzt haben.

Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen.

Fünf Pflegegrade haben die drei bisherigen Pflegestufen abgelöst.

Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 haben die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 abgelöst. Die jeweilige Einstufung findet im Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens NBA („Neues Begutachtungsassessment“) statt. Hierbei bestimmen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK, bei gesetzlich Versicherten) oder der Medicproof (bei privat Versicherten) mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Patienten, ihren Alltag selbständig zu meistern.

Ein Beispiel:

Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. Folgende Leistungen stehen ihm dann zu:

  • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Wohnraumanpassung in Höhe bis zu 4.000 Euro.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Unterhalt.

Neuantrag auf Erteilung eines Pflegegrades:

Wer das erste Mal Leistungen bei der Pflegekasse beantragt, muss zunächst einen formlosen Antrag auf Pflegegrad stellen. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Krankenversicherten) oder Prüforgane wie die Medicproof (bei privat Versicherten) damit, die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers zu prüfen. Dazu kommt der Gutachter in die Häuslichkeit des Betroffenen, um ihn nach den sechs Begutachtungsbereichen zu untersuchen und sein Gutachten zu formulieren, das der Gutachter an die Pflegekasse weiterleitet. Auf Basis seiner Empfehlung und seines Gutachtens trifft die Pflegekasse schließlich die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Pflegegrades.

Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad:

Pflegebedürftige, die bereits zum 31.12.2016 eine anerkannte Pflegestufe hatten, wurden nicht erneut begutachtet. Stattdessen wurde ihre Pflegestufe automatisch in einen neuen Pflegegrad umgewandelt:

Pflegegrad 1 wurde bei den Pflegestufen nicht berücksichtigt. Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0. Pflegegrad 3 entspricht der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegegrad 4 entspricht der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Pflegegrad 5 entspricht der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Härtefallregelung.